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Neuigkeiten

Änderung des Waffengesetzes ab 06.07.2017

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Nach der Neuregelung müssen erlaubnispflichtige Schusswaffen in einem Waffenschrank der Stufe 0 oder 1 nach EN1143-1 aufbewahrt werden. Waffen und Munition müssen nicht getrennt auf bewahrt werden, jedoch dürfen Waffen nicht geladen gelagert werden.

Geladen ist eine Schusswaffe, wenn ein gefülltes Magazin in die Waffe eingeführt ist oder sich Patronen in der Trommel oder im Patronenlager befinden.

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Bis zum 06. Juli 2017 bereits genutzte A- und B-Schränke können weiter im Rahmen

der zulässigen Lagerkapazitäten genutzt werden.

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