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Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1. Der am 03.05.1994 gegründete gemeinnützige Verein führt den Namen “Grüneberger Schützen - Gilde 94“ und hat seinen Sitz in Grüneberg.Er wird in das Vereinsregister eingetragen.2. Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den Fachverbänden des Landessportbundes Brandenburg ‚ deren Sportarten im Verein betrieben werden, an und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar durch Ausübung des Sports.Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung und Ausübung des Schießsportes. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.2. Die Organe des Vereins (3) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.3. Die Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zu­wendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.4. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker, Rassen und Religionen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

 

§3 (bleibt offen)

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

Der Verein besteht aus:

1. den erwachsenen Mitgliedern:

a) ordentlichen Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben,
b) passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben,
c) auswärtigen Mitgliedern,
d) fördernden Mitgliedern,
e) Ehrenmitgliedern.

 

2. den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

 

§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

 

(1) Dem Verein kann jede natürliche und juristische Person als Mitglied angehören.(2) Die Mitgliedschaft kann schriftlich unter Anerkennung der Vereins­satzung beantragt werden. Die Vereinssatzung ist dem Antragsteller vorher auszuhändigen. Voraussetzung für die Aufnahme ist die regelmäßige Teilnahme an Schießübungen sowie Teilnahme an 6 Tagen für Aufbau und Pflege des Vereinsgeländes. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung, diese entscheidet endgültig. Bei Aufnahmeanträqen von Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der / des gesetzlichen Vertreters erforderlich.(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch

a) Austritt
b) Ausschluß
c) Tod.

 

(4) Der Austritt muß dem Vorstand gegenüber schriftlich erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat bis zum Quartalsende.(5) Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen:

a) erheblicher Verletzungen satzungsgemäßer Verpflichtungen,
b) Zahlungsrückständen mit Beträgen von mehr als 1/2 Jahresbeitrag trotz Mahnung,
c) eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder grob unsportlichen Verhaltens
d) wegen unehrenhafter Handlungen.
e) Verwendung nicht zugelassener Waffen und Munitionsarten auf der Schießsportstätte

 

In den Fällen a, c, d ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben sich zu rechtfertigen. Es ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluß unter Einhaltung einer Mindestfrist von 14 Tagen schriftlich zu laden, die Frist beginnt mit dem Tage des Poststempels. Die Entbindung erfolgt schriftlich und ist mit Gründen zu versehen Der Bescheid über den Ausschluß ist durch einen eingeschriebenen Brief mit Rückschein zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen 3 Wochen nach Absendung der Entscheidung schriftlich einzureichen. Die Mitglieder­versammlung entscheidet endgültig.Der Fall e) hat den Ausschluß des Mitgliedes zur Folge.(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht und sonstige Verpflichtungen gegenüber dem Verein bis zum Ende der Mit­gliedschaft bestehen.(7) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes gegen den Verein müssen binnen 6 Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein schriftlich geltend gemacht werden.

 

§ 6 Rechte und Pflichten

 

Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins einzugliedern. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.(3) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen zum Beginn eines jeden Halbjahres verpflichtet. Die Höhe der Beiträge beschließt der Vorstand nach Rücksprache mit der Mitgliederversammlung.(4) Die Mitglieder verpflichten sich, auf der Schießsportstätte des Vereins nur mit den dort zulässigen Waffen und Munitionsarten zu schießen.

 

§ 7 Maßregelung

 

(1) Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereines oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:

a) Verweis,
b) Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins für höchstens 4 Wochen,
c) Ausschluß.

(2) Der Bescheid über die Maßregelungen, - die gegenüber Ehrenmitgliedern nicht möglich ist - ist per Einschreiben zuzustellen Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, den Beschwerdeausschuß des Vereins binnen 2 Wochen nach Absendung gegen diese Entscheidung anzurufen.

 

 

§ 8 Organe

 

Die Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung;
b) der Vorstand
c) der Beschwerdeausschuß.

 

§ 9 Die Mitgliederversammlung

 

(1) Oberstes Organ des Vereines ist die Mitgliederversammlung.Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:

a) Entgegennahme des Berichts des Vorstandes
b) Entgegennahme des Berichts des Kassenprüfers
c) Entlastung und Wahl des Vorstandes
d) Wahl der Kassenprüfer
e) Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
f) Genehmigung des Haushaltsplanes
g) Satzungsänderungen
h) Beschluß über Anträge
i) Entscheidung über die Berufung gegen den ablehnenden Entscheid des Vorstandes nach § 5 Abs. 5
j) Berufung gegen den Ausschluß eines Mitgliedes nach § 5 Abs. 5
k) Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 12;
l) Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüssen
m) Auflösung des Vereins.

(2) Die Hauptversammlung findet einmal jährlich statt; sie sollte im 2. Quartal durchgeführt werden.(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen; die Benachrichtigung hat durch Einschreiben zu erfolgen wenn es

a) der Vorstand beschließt oder
b) 20 v.H. der erwachsenen Mitglieder beantragen

(4) Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung (Post­stempel) der schriftlichen Einladung aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist vor mindestens 2 und höchstens 6 Wochen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wortwörtlich mitgeteilt werden.(5) Die Mitgliederversammlung ist, wenn ein Drittel der Mitglieder erschienen ist, beschlussfähig.Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen StimmenStimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen, Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung.Satzungsänderungen erfordern eine 2 – Drittel - Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.Bei Wahlen muß eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von 5 v.H. der Anwesenden beantragt wird.(6) Anträge können gestellt werden:

a) von jedem erwachsenen Mitglied (nach § 4, Abs. 1);
b) dem Vorstand.

(7) Anträge zu Satzungsänderungen müssen 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein.(8) Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 1 Woche vor der Versarnmlunq schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer 2-Drittel-Mehrheit bejaht wird, Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.(9) über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muß.

 

§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit

(1) Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.(2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.(3) Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereines.(4) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht können, an der Mitglieder­versammlung als Gäste teilnehmen.

 

§ 11 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden:
b) dem 2. Vorsitzenden:

Der erweiterte Vorstand besteht aus:

c) dem Kassenwart:
d) dem Schriftführer,

 

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ordnet, überwacht und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit, Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen, Er kann verschiedene Ordnungen erlassen.(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:1. der 1. Vorsitzende2. der 2. VorsitzendeGerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch 2 der vorstehend genannten Vorstandmitglieder vertreten.(4) Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlungen. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.(5) Der Vorstand wird jeweils für 2 Jahre gewählt.

 

§ 12 Ehrenmitglieder

 

(1) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit wenn 2 Drittel der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag zustimmt.(2) Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.

§ 13 Beschwerdeausschuß

 

Der Beschwerdeausschuß besteht aus 3 erwachsenen Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Er wird jeweils für 2 Jahre gewählt.

 

§ 14 Kassenprüfer

 

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren 2 Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen. die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch richtig zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.

 

§ 15 Auflösung

 

(1) Über die Auflösung des Vereines entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der erschienen Stimmberechtigten.(2) Bei Auflösung des Vereines oder Wegfall des Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es Ansprüche aus Darlehensverträgen der Mitglieder übersteigt, dem Landessportbund Brandenburg e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 16 Inkrafttreten

 

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 7. Oktober 1994 von der Mitgliederversammlung des Vereins „Grüneberger Schützengilde ´94“ beschlossen worden.

 

 

Gebührenordnung

der Schützengilde 94 e.V.Grüneberg

 

Die Aufnahmegebühr für Neumitglieder beträgt 250 Euro. Weiterhin sind im ersten Jahr der Mitgliedschaft 30 Arbeitsstunden auf dem Schießstand zu leisten oder alternativ zu bezahlen.
Dies entfällt bei Antragstellern unter 18 Jahren.

 

Für die Mitgliedschaft von Ehepartnern und Verwandten ersten Grades (Kinder, Eltern, Geschwister) eines Vollmitgliedes (kein Familienmitglied, kein Ehrenmitglied) gibt es die Möglichkeit der Familienmitgliedschaft im Verein, hierbei entfallen Aufnahmegebühr und die 30 zu leistenden Stunden im ersten Jahr der Mitgliedschaft. Diese Arbeitsleistung wird auf den allgeimeinen Satz von 5 Stunden reduziert.

 

Danach sind durch jedes Mitglied der Gilde ab 2010 pro Jahr 5 Arbeitsstunden zu leisten. Befreit von dieser Pflicht sind die Vorstandsmitglieder und Ehrenmitglieder sowie die Frauen.

 

Für nicht geleistete Arbeitsstunden sind pro Stunde 10,00 Euro zu entrichten.

 

Der Nachweis der geleisteten Stunden erfolgt durch den Eintrag der Stunden in das auf dem Stand ausliegende Arbeitsbuch, verantwortlich ist das jeweilige Mitglied selbst. Geleistete Stunden über 5 Stunden hinaus koennen ins Folgejahr übernommen werden. Beginn dieser Regelung ist der 1.1.2011.

 

Der Jahresbeitrag beträgt 65 Euro pro Mitglied. Er ist zum Jahresbeginn (bis spätestens Ende März) zu entrichten (Persönlich an den Kassenwart oder durch Überweisung auf das Konto des Vereins).

 

Gäste zahlen für das Schießen auf unserem Stand 5 Euro pro Stunde und Bahn, hierbei sind 1 Pistolenscheibe oder 2 Gewehrscheiben im Preis inbegriffen.

 

Waffen und Munition sind von den Schützen selbst zu bezahlen.

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